§ 587 ZPO. Klageschrift

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 587.
(1) Mit der Nichtigkeitsklage kann eine andere Klage nicht verbunden werden.
(2) Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine Nichtigkeitsklage ist.

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