§ 588 ZPO. Inhalt der Klageschrift

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 588. Inhalt der Klageschrift § 588
(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten: (1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:
1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes; 1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes;
2. die Angabe der Beweismittel für die Thatsachen, [die] den Grund und die Einhaltung der Nothfrist ergeben; 2. die Angabe der Beweismittel für die Thatsachen, [die] den Grund und die Einhaltung der Nothfrist ergeben;
3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urtheils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde. 3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urtheils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde.
(2) [1] Dem Schriftsatze, durch [den] eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf [die sie] gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. [2] Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen [ihrer] Herbeischaffung […] zu stellen beabsichtigt. (2) [1] Dem Schriftsatze, durch [den] eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf [die sie] gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. [2] Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen [ihrer] Herbeischaffung […] zu stellen beabsichtigt.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 588.
(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:
  • 1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes;
  • 22. die Angabe der Beweismittel für die Thatsachen, [die] den Grund und die Einhaltung der Nothfrist ergeben;
  • 3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urtheils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde.
3(2) [1] Dem Schriftsatze, durch [den] eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf [die sie] gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. [2] Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen [ihrer] Herbeischaffung […] zu stellen beabsichtigt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 149 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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