§ 588 ZPO. Inhalt der Klageschrift
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 588 | § 588 |
(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten: | (1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten: |
1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes; | 1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes; |
2. die Angabe der Beweismittel für die Thatsachen, [die] den Grund und die Einhaltung der Nothfrist ergeben; | 2. die Angabe der Beweismittel für die Thatsachen, welche den Grund und die Einhaltung der Nothfrist ergeben; |
3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urtheils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde. | 3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urtheils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde. |
(2) [1] Dem Schriftsatze, durch [den] eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf [die sie] gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. [2] Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen [ihrer] Herbeischaffung […] zu stellen beabsichtigt. | (2) [1] Dem Schriftsatze, durch welchen eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf welche dieselbe gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. [2] Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen Herbeischaffung derselben zu stellen beabsichtigt. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 588.
(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes;
- 2. die Angabe der Beweismittel für die Thatsachen, welche den Grund und die Einhaltung der Nothfrist ergeben;
- 3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urtheils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde.
(2) [1] Dem Schriftsatze, durch welchen eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf welche dieselbe gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. [2] Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen Herbeischaffung derselben zu stellen beabsichtigt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 149 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.