§ 593 ZPO. Klageinhalt; Urkunden

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 2014][1. Januar 2002]
§ 593. Klageinhalt; Urkunden § 593. Klageinhalt; Urkunden
(1) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkundenprozesse geklagt werde. (1) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkundenprozesse geklagt werde.
(2) [1] Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatze beigefügt werden. [2] Im letzteren Falle muß zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termine zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen. (2) [1] Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatze beigefügt werden. [2] Im letzteren Falle muß zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termine zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.
[1. Januar 2002–1. Juli 2014]
1§ 593. 2Klageinhalt; Urkunden.
(1) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkundenprozesse geklagt werde.
(2) [1] Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatze beigefügt werden. [2] Im letzteren Falle muß zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termine zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 128 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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