§ 593 ZPO. Klageinhalt; Urkunden

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 593. Klageinhalt; Urkunden § 593
(1) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkundenprozesse geklagt werde. (1) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkundenprozesse geklagt werde.
(2) [1] Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatze beigefügt werden. [2] Im letzteren Falle muß zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termine zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen. (2) [1] Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatze beigefügt werden. [2] Im letzteren Falle muß zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termine zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 593.
(1) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkundenprozesse geklagt werde.
(2) [1] Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatze beigefügt werden. [2] Im letzteren Falle muß zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termine zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.

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