§ 595 ZPO. Keine Widerklage; Beweismittel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934][1. Januar 1900]
§ 595 § 595
(1) Widerklagen sind nicht statthaft. (1) Widerklagen sind nicht statthaft.
(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig. (2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde, sowie bezüglich anderer als der im § [592] erwähnten Thatsachen nur Urkunden und Eideszuschiebung zulässig.
(3) Die Antretung des Urkundenbeweises kann nur durch Vorlegung der Urkunden erfolgen. (3) Die Antretung des Urkundenbeweises kann nur durch Vorlegung der Urkunden erfolgen.
(4) (weggefallen) (4) Die Leistung eines Eides ist durch Beweisbeschluß anzuordnen.
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 595.
(1) Widerklagen sind nicht statthaft.
2(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde, sowie bezüglich anderer als der im § [592] erwähnten Thatsachen nur Urkunden und Eideszuschiebung zulässig.
(3) Die Antretung des Urkundenbeweises kann nur durch Vorlegung der Urkunden erfolgen.
(4) Die Leistung eines Eides ist durch Beweisbeschluß anzuordnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 595 ZPO

§ 594 ZPO

§ 595 ZPO. Keine Widerklage; Beweismittel

§ 596 ZPO. Abstehen vom Urkundenprozess