§ 600 ZPO. Nachverfahren
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 600. Nachverfahren | § 600 |
(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig. | (1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig. |
(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergiebt, daß der Anspruch des Klägers unbegründet war, [gelten] die Vorschriften des § [302] Abs. 4 Satz 2 [bis] 4 […]. | (2) Soweit sich in diesem Verfahren ergiebt, daß der Anspruch des Klägers unbegründet war, [gelten] die Vorschriften des § [302] Abs. 4 Satz 2 [bis] 4 […]. |
(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so [sind] die Vorschriften über das Versäumnißurtheil entsprechend[… anzuwenden]. | (3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so [sind] die Vorschriften über das Versäumnißurtheil entsprechend[… anzuwenden]. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 600.
(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.