§ 600 ZPO. Nachverfahren

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 600. Nachverfahren § 600
(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig. (1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.
(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergiebt, daß der Anspruch des Klägers unbegründet war, [gelten] die Vorschriften des § [302] Abs. 4 Satz 2 [bis] 4 […]. (2) Soweit sich in diesem Verfahren ergiebt, daß der Anspruch des Klägers unbegründet war, [gelten] die Vorschriften des § [302] Abs. 4 Satz 2 [bis] 4 […].
(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so [sind] die Vorschriften über das Versäumnißurtheil entsprechend[… anzuwenden]. (3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so [sind] die Vorschriften über das Versäumnißurtheil entsprechend[… anzuwenden].
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 600.
(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.
2(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergiebt, daß der Anspruch des Klägers unbegründet war, [gelten] die Vorschriften des § [302] Abs. 4 Satz 2 [bis] 4 […].
3(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so [sind] die Vorschriften über das Versäumnißurtheil entsprechend[… anzuwenden].
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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