§ 608 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1938–1. Juli 1977]
1§ 608. [1] Wer eine Scheidungsklage oder eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens beabsichtigt, hat bei dem für die Klage zuständigen Gericht einen Sühneversuch zu beantragen. [2] In dem Antrag hat er die Gründe anzugeben, auf die er die Klage stützen will. [3] Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1938: §§ 32 Nr. 1, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.

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