§ 609 ZPO. Rechtsmittelschrift
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2025]
1§ 609. Rechtsmittelschrift.
(1) Rechtsmittelschriften gegen Entscheidungen in Verfahren, die in englischer Sprache geführt worden sind, sind in englischer Sprache einzureichen.
(2) [1] In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gilt Absatz 1 nur, wenn ein Antrag nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gestellt wird. [2] Wird der Antrag abgelehnt, ist die Rechtsmittelschrift auf Anforderung des Gerichts in deutscher Sprache nachzureichen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2025: Artt. 2 Nr. 5, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024.