§ 609 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1910][1. Januar 1900]
§ 609 § 609
(1) Der Kläger hat bei dem Amtsgerichte, vor welchem der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Anberaumung eines Sühnetermins zu beantragen. (1) Der Kläger hat bei dem Amtsgerichte, vor welchem der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Anberaumung eines Sühnetermins zu beantragen und zu diesem Termine den Beklagten zu laden.
(2) Bestimmt sich das für die Klage zuständige Landgericht nach den Vorschriften des § [606] Abs. 2, so finden diese Vorschriften auf die Bestimmung des für den Sühnetermin zuständigen Amtsgerichts entsprechende Anwendung. (2) Bestimmt sich das für die Klage zuständige Landgericht nach den Vorschriften des § [606] Abs. 2, so finden diese Vorschriften auf die Bestimmung des für den Sühnetermin zuständigen Amtsgerichts entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1900–1. April 1910]
1§ 609.
(1) Der Kläger hat bei dem Amtsgerichte, vor welchem der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Anberaumung eines Sühnetermins zu beantragen und zu diesem Termine den Beklagten zu laden.
2(2) Bestimmt sich das für die Klage zuständige Landgericht nach den Vorschriften des § [606] Abs. 2, so finden diese Vorschriften auf die Bestimmung des für den Sühnetermin zuständigen Amtsgerichts entsprechende Anwendung.

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