§ 609 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1938–1. Juli 1977]
1§ 609.
(1) Der Vorsitzende kann den Sühneversuch erlassen, wenn sich der Beklagte im Ausland aufhält oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist, wenn dem Sühneversuch ein anderes schwer zu beseitigendes Hindernis entgegensteht, das von dem Kläger nicht verschuldet ist, oder wenn die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs mit Bestimmtheit vorauszusehen ist.
(2) Solange den Vorschriften über den Sühneversuch nicht genügt ist, hat der Vorsitzende die Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung abzulehnen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1938: §§ 32 Nr. 2, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.

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