§ 616 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 616. [1] Der Kläger, [der] mit der Scheidungsklage oder der Aufhebungsklage abgewiesen ist, kann das Recht, die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe zu verlangen, nicht mehr auf Thatsachen gründen, [die] er in dem früheren Rechtsstreite geltend gemacht hat oder [die] er in dem früheren Rechtsstreit oder durch Verbindung der Klagen geltend machen konnte. [2] Das Gleiche gilt im Falle der Abweisung der Scheidungsklage oder der Aufhebungsklage für den Beklagten in Ansehung der Thatsachen, auf [die] er eine Widerklage zu gründen im Stande war.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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