§ 616 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. August 1938]
§ 616 § 616
[1] Der Kläger, [der] mit der Scheidungsklage oder der Aufhebungsklage abgewiesen ist, kann das Recht, die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe zu verlangen, nicht mehr auf Thatsachen gründen, [die] er in dem früheren Rechtsstreite geltend gemacht hat oder [die] er in dem früheren Rechtsstreit oder durch Verbindung der Klagen geltend machen konnte. [2] Das Gleiche gilt im Falle der Abweisung der Scheidungsklage oder der Aufhebungsklage für den Beklagten in Ansehung der Thatsachen, auf [die] er eine Widerklage zu gründen im Stande war. [1] Der Kläger, welcher mit der Scheidungsklage oder der Aufhebungsklage abgewiesen ist, kann das Recht, die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe zu verlangen, nicht mehr auf Thatsachen gründen, welche er in dem früheren Rechtsstreite geltend gemacht hat oder welche er in dem früheren Rechtsstreit oder durch Verbindung der Klagen geltend machen konnte. [2] Das Gleiche gilt im Falle der Abweisung der Scheidungsklage oder der Aufhebungsklage für den Beklagten in Ansehung der Thatsachen, auf welche er eine Widerklage zu gründen im Stande war.
[1. August 1938–1. Oktober 1950]
1§ 616. 2[1] Der Kläger, welcher mit der Scheidungsklage oder der Aufhebungsklage abgewiesen ist, kann das Recht, die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe zu verlangen, nicht mehr auf Thatsachen gründen, welche er in dem früheren Rechtsstreite geltend gemacht hat oder welche er in dem früheren Rechtsstreit oder durch Verbindung der Klagen geltend machen konnte. 3[2] Das Gleiche gilt im Falle der Abweisung der Scheidungsklage oder der Aufhebungsklage für den Beklagten in Ansehung der Thatsachen, auf welche er eine Widerklage zu gründen im Stande war.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.
2. 1. August 1938: §§ 40 S. 2 Halbs. 1, Halbs. 3, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.
3. 1. August 1938: §§ 40 S. 2 Halbs. 1, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.

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