§ 620 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] |
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§ 620. Einstweilige Anordnungen | § 620 |
[1] Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln: | [1] Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln: |
1. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind; | 1. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind; |
2. den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde; | 2. den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde; |
3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil; | 3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil; |
4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kinde; | 4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kinde; |
5. das Getrenntleben der Ehegatten; | 5. das Getrenntleben der Ehegatten; |
6. den Unterhalt eines Ehegatten; | 6. den Unterhalt eines Ehegatten; |
7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats; | 7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats; |
8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen; | 8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen; |
9. die Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben; | 9. die |
10. die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen. [2] (weggefallen) | Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen. [2] (weggefallen) |
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 620. [1] Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:
- 21. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind;
- 32. den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde;
- 3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
- 44. die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kinde;
- 5. das Getrenntleben der Ehegatten;
- 6. den Unterhalt eines Ehegatten;
- 7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats;
- 8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen;
- 59. die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
- 2. 1. Januar 1980: Art. 9 §§ 2 Nr. 4, 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
- 3. 1. April 1986: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.
- 4. 1. April 1986: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.
- 5. 1. April 1986: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. c, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.
- 6. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 12, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.