§ 620 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 620. Einstweilige Anordnungen § 620
[1] Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln: [1] Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:
1. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind; 1. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind;
2. den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde; 2. den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde;
3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil; 3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kinde; 4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kinde;
5. das Getrenntleben der Ehegatten; 5. das Getrenntleben der Ehegatten;
6. den Unterhalt eines Ehegatten; 6. den Unterhalt eines Ehegatten;
7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats; 7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats;
8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen; 8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen;
9. die Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben; 9. die
10. die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen. [2] (weggefallen) Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen. [2] (weggefallen)
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 620. [1] Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:
  • 21. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind;
  • 32. den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde;
  • 3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
  • 44. die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kinde;
  • 5. das Getrenntleben der Ehegatten;
  • 6. den Unterhalt eines Ehegatten;
  • 7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats;
  • 8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen;
  • 59. die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen.
6[2] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
2. 1. Januar 1980: Art. 9 §§ 2 Nr. 4, 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
3. 1. April 1986: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.
4. 1. April 1986: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.
5. 1. April 1986: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. c, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.
6. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 12, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.

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