§ 620 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1980] | [1. Juli 1977] | 
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| § 620 | § 620 | 
| [1] Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln: | [1] Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln: | 
| 1. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind; | 1. die elterliche Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind; | 
| 2. den persönlichen Verkehr des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde; | 2. den persönlichen Verkehr des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde; | 
| 3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil; | 3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil; | 
| 4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kinde im Verhältnis der Ehegatten zueinander; | 4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kinde im Verhältnis der Ehegatten zueinander; | 
| 5. das Getrenntleben der Ehegatten; | 5. das Getrenntleben der Ehegatten; | 
| 6. den Unterhalt eines Ehegatten; | 6. den Unterhalt eines Ehegatten; | 
| 7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats; | 7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats; | 
| 8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen; | 8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen; | 
| 9. die Verpflichtung zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses. [2] Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch von Amts wegen erlassen. | 9. die Verpflichtung zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses. [2] Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch von Amts wegen erlassen. | 
    [1. Juli 1977–1. Januar 1980]
    1§ 620.  [1] Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:
            
- 1. die elterliche Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind;
- 2. den persönlichen Verkehr des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde;
- 3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
- 4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kinde im Verhältnis der Ehegatten zueinander;
- 5. das Getrenntleben der Ehegatten;
- 6. den Unterhalt eines Ehegatten;
- 7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats;
- 8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen;
- 9. die Verpflichtung zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.