§ 620a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. April 1986]
§ 620a. Verfahren bei einstweiliger Anordnung § 620a
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. (1) Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) [1] Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache anhängig oder ein Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht ist. [2] Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. [3] Der Antragsteller soll die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen. (2) [1] Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache anhängig oder ein Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht ist. [2] Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. [3] Der Antragsteller soll die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen.
(3) [1] Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 sollen das Kind und das Jugendamt angehört werden. [2] Ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich, so soll die Anhörung unverzüglich nachgeholt werden. (3) [1] Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 sollen das Kind und das Jugendamt angehört werden. [2] Ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich, so soll die Anhörung unverzüglich nachgeholt werden.
(4) [1] Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn die Ehesache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. [2] Ist eine Folgesache im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig, deren Gegenstand dem des Anordnungsverfahrens entspricht, so ist das Berufungs- oder Beschwerdegericht der Folgesache zuständig. [3] Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Kostenvorschuß für eine Ehesache oder Folgesache begehrt wird, die im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig ist oder dort anhängig gemacht werden soll. (4) [1] Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn die Ehesache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. [2] Ist eine Folgesache im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig, deren Gegenstand dem des Anordnungsverfahrens entspricht, so ist das Berufungs- oder Beschwerdegericht der Folgesache zuständig. [3] Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Kostenvorschuß für eine Ehesache oder Folgesache begehrt wird, die im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig ist oder dort anhängig gemacht werden soll.
[1. April 1986–1. Januar 2002]
1§ 620a.
(1) Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) 2[1] Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache anhängig oder ein Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht ist. [2] Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. [3] Der Antragsteller soll die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen.
3(3) [1] Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 sollen das Kind und das Jugendamt angehört werden. [2] Ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich, so soll die Anhörung unverzüglich nachgeholt werden.
4(4) 5[1] Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn die Ehesache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. [2] Ist eine Folgesache im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig, deren Gegenstand dem des Anordnungsverfahrens entspricht, so ist das Berufungs- oder Beschwerdegericht der Folgesache zuständig. [3] Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Kostenvorschuß für eine Ehesache oder Folgesache begehrt wird, die im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig ist oder dort anhängig gemacht werden soll.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
2. 1. Januar 1981: Artt. 1 Nr. 8, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.
3. 1. Januar 1980: Artt. 4, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
4. 1. April 1986: Artt. 3 Nr. 10 Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.
5. 1. April 1986: Artt. 3 Nr. 10 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.

Umfeld von § 620a ZPO

§ 620 ZPO

§ 620a ZPO

§ 620b ZPO