§ 620a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1980][1. Juli 1977]
§ 620a § 620a
(1) Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (1) Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) [1] Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache anhängig oder ein Gesuch um Bewilligung des Armenrechts eingereicht ist. [2] Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. [3] Der Antragsteller soll die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen. (2) [1] Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache anhängig oder ein Gesuch um Bewilligung des Armenrechts eingereicht ist. [2] Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. [3] Der Antragsteller soll die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen.
(3) [1] Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 sollen das Kind und das Jugendamt angehört werden. [2] Ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich, so soll die Anhörung unverzüglich nachgeholt werden. (3) [1] Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 soll das Jugendamt angehört werden; ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich, so soll das Jugendamt unverzüglich nach der Anordnung gehört werden. [2] § 1695 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(4) Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn die Ehesache in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht. (4) Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn die Ehesache in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht.
[1. Juli 1977–1. Januar 1980]
1§ 620a.
(1) Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) [1] Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache anhängig oder ein Gesuch um Bewilligung des Armenrechts eingereicht ist. [2] Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. [3] Der Antragsteller soll die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen.
(3) [1] Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 soll das Jugendamt angehört werden; ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich, so soll das Jugendamt unverzüglich nach der Anordnung gehört werden. [2] § 1695 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(4) Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn die Ehesache in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.

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