§ 622 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] |
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§ 622. Scheidungsantrag | § 622 |
(1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. | (1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. |
(2) [1] Die Antragsschrift muß vorbehaltlich des § 630 Angaben darüber enthalten, ob | (2) [1] Die Antragsschrift muß vorbehaltlich des § 630 Angaben darüber enthalten, ob |
1. gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, | 1. gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, |
2. Familiensachen der in § 621 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Art anderweitig anhängig sind. [2] Im übrigen gelten die Vorschriften über die Klageschrift entsprechend. | 2. Familiensachen der in § 621 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Art anderweitig anhängig sind. [2] Im übrigen gelten die Vorschriften über die Klageschrift entsprechend. |
(3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die Stelle der Bezeichnungen Kläger und Beklagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner. | (3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die Stelle der Bezeichnungen Kläger und Beklagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner. |
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 622.
(1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig.
(2) 2[1] Die Antragsschrift muß vorbehaltlich des § 630 Angaben darüber enthalten, ob
- 1. gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind,
- 2. Familiensachen der in § 621 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Art anderweitig anhängig sind.
(3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die Stelle der Bezeichnungen Kläger und Beklagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
- 2. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 19, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.