§ 622 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. August 1938–1. Juli 1977]
1§ 622.
(1) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Parteien auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind.
(2) Im Verfahren über eine Scheidungsklage, eine Aufhebungsklage oder eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens kann das Gericht gegen den Widerspruch der die Auflösung der Ehe begehrenden oder ihre Herstellung verweigernden Partei Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen.
Anmerkungen:
1. 1. August 1938: §§ 37, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.

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