§ 623 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–1. August 1938]
1§ 623. Auf Scheidung wegen Geisteskrankheit darf nicht erkannt werden, bevor das Gericht einen oder mehrere Sachverständige über den Geisteszustand des Beklagten gehört hat.

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