§ 623 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. August 1938]
§ 623 § 623
[1] Auf Scheidung wegen eines in den §§ [44] bis [46] des Ehegesetzes genannten Scheidungsgrundes soll erst erkannt werden, wenn das Gericht das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen eingeholt hat. [2] Das Gericht kann die ärztliche Untersuchung eines Ehegatten anordnen, wenn dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich ist. [3] Weigert sich der Ehegatte ohne triftigen Grund, sich der Untersuchung zu unterziehen, so [ist] § 619 Abs. 3 entsprechend[… anzuwenden]. [1] Auf Scheidung wegen eines in den §§ 50 bis 53 des Ehegesetzes genannten Scheidungsgrundes soll erst erkannt werden, wenn das Gericht das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen eingeholt hat. [2] Das Gericht kann die ärztliche Untersuchung eines Ehegatten anordnen, wenn dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich ist. [3] Weigert sich der Ehegatte ohne triftigen Grund, sich der Untersuchung zu unterziehen, so findet § 619 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
[1. August 1938–1. Oktober 1950]
1§ 623. [1] Auf Scheidung wegen eines in den §§ 50 bis 53 des Ehegesetzes genannten Scheidungsgrundes soll erst erkannt werden, wenn das Gericht das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen eingeholt hat. [2] Das Gericht kann die ärztliche Untersuchung eines Ehegatten anordnen, wenn dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich ist. [3] Weigert sich der Ehegatte ohne triftigen Grund, sich der Untersuchung zu unterziehen, so findet § 619 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. August 1938: §§ 38, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.

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