§ 627b ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 627b.
(1) Das Gericht hat auf Antrag zugleich mit dem Urteil, durch das auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe erkannt oder die Ehe für nichtig erklärt wird, einen Unterhaltsanspruch, der sich nach den Vorschriften des Ehegesetzes für einen Ehegatten gegenüber dem anderen ergibt, für die Zeit nach der Rechtskraft des Urteils durch Beschluß einstweilen zu regeln.
(2) Der Beschluß wird mit der Rechtskraft des Urteils vollstreckbar, auf Grund dessen er ergangen ist.
(3) Wird das Urteil angefochten, so hat das Gericht zugleich mit seiner Entscheidung über das Rechtsmittel darüber zu beschließen, ob es den Beschluß aufrechterhalten oder abändern will.
(4) 2[1] Auf Antrag des Unterhaltspflichtigen hat nach Rechtskraft des Urteils das Gericht [des] erste[n Rechtszuges] eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren der Unterhaltsberechtigte wegen seiner Ansprüche die Klage zu erheben hat. [2] Wird die Frist nicht innegehalten, so hat das Gericht auf Antrag den Beschluß aufzuheben. [3] Die Entscheidung über diesen Antrag unterliegt der sofortigen Beschwerde.
3(5) § 627 Abs. 3 Satz 1 bis 3 [gilt] entsprechend[…].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1938: §§ 39 Nr. 3, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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