§ 627b ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Oktober 1938]
§ 627b § 627b
(1) Das Gericht hat auf Antrag zugleich mit dem Urteil, durch das auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe erkannt oder die Ehe für nichtig erklärt wird, einen Unterhaltsanspruch, der sich nach den Vorschriften des Ehegesetzes für einen Ehegatten gegenüber dem anderen ergibt, für die Zeit nach der Rechtskraft des Urteils durch Beschluß einstweilen zu regeln. (1) Das Gericht hat auf Antrag zugleich mit dem Urteil, durch das auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe erkannt oder die Ehe für nichtig erklärt wird, einen Unterhaltsanspruch, der sich nach den Vorschriften des Ehegesetzes für einen Ehegatten gegenüber dem anderen ergibt, für die Zeit nach der Rechtskraft des Urteils durch Beschluß einstweilen zu regeln.
(2) Der Beschluß wird mit der Rechtskraft des Urteils vollstreckbar, auf Grund dessen er ergangen ist. (2) Der Beschluß wird mit der Rechtskraft des Urteils vollstreckbar, auf Grund dessen er ergangen ist.
(3) Wird das Urteil angefochten, so hat das Gericht zugleich mit seiner Entscheidung über das Rechtsmittel darüber zu beschließen, ob es den Beschluß aufrechterhalten oder abändern will. (3) Wird das Urteil angefochten, so hat das Gericht zugleich mit seiner Entscheidung über das Rechtsmittel darüber zu beschließen, ob es den Beschluß aufrechterhalten oder abändern will.
(4) [1] Auf Antrag des Unterhaltspflichtigen hat nach Rechtskraft des Urteils das Gericht [des] erste[n Rechtszuges] eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren der Unterhaltsberechtigte wegen seiner Ansprüche die Klage zu erheben hat. [2] Wird die Frist nicht innegehalten, so hat das Gericht auf Antrag den Beschluß aufzuheben. [3] Die Entscheidung über diesen Antrag unterliegt der sofortigen Beschwerde. (4) [1] Auf Antrag des Unterhaltspflichtigen hat nach Rechtskraft des Urteils das Gericht erster Instanz eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren der Unterhaltsberechtigte wegen seiner Ansprüche die Klage zu erheben hat. [2] Wird die Frist nicht innegehalten, so hat das Gericht auf Antrag den Beschluß aufzuheben. [3] Die Entscheidung über diesen Antrag unterliegt der sofortigen Beschwerde.
(5) § 627 Abs. 3 Satz 1 bis 3 [gilt] entsprechend[…]. (5) § 627 Abs. 3 Satz 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung.
[1. Oktober 1938–1. Oktober 1950]
1§ 627b.
(1) Das Gericht hat auf Antrag zugleich mit dem Urteil, durch das auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe erkannt oder die Ehe für nichtig erklärt wird, einen Unterhaltsanspruch, der sich nach den Vorschriften des Ehegesetzes für einen Ehegatten gegenüber dem anderen ergibt, für die Zeit nach der Rechtskraft des Urteils durch Beschluß einstweilen zu regeln.
(2) Der Beschluß wird mit der Rechtskraft des Urteils vollstreckbar, auf Grund dessen er ergangen ist.
(3) Wird das Urteil angefochten, so hat das Gericht zugleich mit seiner Entscheidung über das Rechtsmittel darüber zu beschließen, ob es den Beschluß aufrechterhalten oder abändern will.
(4) [1] Auf Antrag des Unterhaltspflichtigen hat nach Rechtskraft des Urteils das Gericht erster Instanz eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren der Unterhaltsberechtigte wegen seiner Ansprüche die Klage zu erheben hat. [2] Wird die Frist nicht innegehalten, so hat das Gericht auf Antrag den Beschluß aufzuheben. [3] Die Entscheidung über diesen Antrag unterliegt der sofortigen Beschwerde.
(5) § 627 Abs. 3 Satz 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1938: §§ 39 Nr. 3, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.

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