§ 636 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977][1. Oktober 1950]
§ 636 § 636
[1] Hat der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage zu Lebzeiten beider Ehegatten erhoben, so [ist], wenn ein Ehegatte stirbt, § 619 [nicht anzuwenden]. [2] Das Verfahren wird gegen den überlebenden Ehegatten fortgesetzt. [1] Hat der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage zu Lebzeiten beider Ehegatten erhoben, so [ist], wenn ein Ehegatte stirbt, § 628 [nicht anzuwenden]. [2] Das Verfahren wird gegen den überlebenden Ehegatten fortgesetzt.
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 636. 2[1] Hat der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage zu Lebzeiten beider Ehegatten erhoben, so [ist], wenn ein Ehegatte stirbt, § 628 [nicht anzuwenden]. [2] Das Verfahren wird gegen den überlebenden Ehegatten fortgesetzt.
Anmerkungen:
1. 1. August 1938: §§ 41 Abs. 2, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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