§ 636 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. August 1938]
§ 636 § 636
[1] Hat der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage zu Lebzeiten beider Ehegatten erhoben, so [ist], wenn ein Ehegatte stirbt, § 628 [nicht anzuwenden]. [2] Das Verfahren wird gegen den überlebenden Ehegatten fortgesetzt. [1] Hat der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage zu Lebzeiten beider Ehegatten erhoben, so findet, wenn ein Ehegatte stirbt, § 628 keine Anwendung. [2] Das Verfahren wird gegen den überlebenden Ehegatten fortgesetzt.
[1. August 1938–1. Oktober 1950]
1§ 636. [1] Hat der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage zu Lebzeiten beider Ehegatten erhoben, so findet, wenn ein Ehegatte stirbt, § 628 keine Anwendung. [2] Das Verfahren wird gegen den überlebenden Ehegatten fortgesetzt.
Anmerkungen:
1. 1. August 1938: §§ 41 Abs. 2, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.

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