§ 640a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002–1. September 2009]
1§ 640a. 2Zuständigkeit.
3(1) [1] Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. [2] Erhebt die Mutter die Klage, so ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. [3] Haben das Kind und die Mutter im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes maßgebend. [4] Ist eine Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen Vorschriften nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig. [5] Die Vorschriften sind auf Verfahren nach § 1615o des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(2) [1] Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn eine der Parteien
  • 1. Deutscher ist oder
  • 2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
[2] Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
Anmerkungen:
1. 1. September 1986: Artt. 4 Nr. 5, 7 § 2 des Zweiten Gesetzes vom 25. Juli 1986.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 31, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.

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