§ 640a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1970–1. September 1986]
1§ 640a.
(1) [1] Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. [2] Ist auch für diesen ein allgemeiner Gerichtsstand im Inland nicht begründet, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, falls auch nur eine der Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
(2) Für die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes oder auf Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft ist, wenn auch nach den vorstehenden Vorschriften ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet ist und die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder zur Zeit ihres Todes besessen hat, das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Mutter im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zur Zeit des Todes gehabt hat, sonst das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 7, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

Umfeld von § 640a ZPO

§ 640 ZPO

§ 640a ZPO

§ 640b ZPO