§ 640c ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 640c. Klagenverbindung; Widerklage § 640c
(1) [1] Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. [2] Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden. [3] § 653 Abs. 1 bleibt unberührt. (1) [1] Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. [2] Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden. [3] § 653 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Während der Dauer der Rechtshängigkeit einer der in § 640 bezeichneten Klagen kann eine entsprechende Klage nicht anderweitig anhängig gemacht werden. (2) Während der Dauer der Rechtshängigkeit einer der in § 640 bezeichneten Klagen kann eine entsprechende Klage nicht anderweitig anhängig gemacht werden.
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 640c.
2(1) [1] Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. [2] Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden. 3[3] § 653 Abs. 1 bleibt unberührt.
4(2) Während der Dauer der Rechtshängigkeit einer der in § 640 bezeichneten Klagen kann eine entsprechende Klage nicht anderweitig anhängig gemacht werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 7, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
2. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 33 Buchst. a, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
3. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 7, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.
4. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 33 Buchst. b, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.

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