§ 640c ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1998][1. Juli 1970]
§ 640c § 640c
(1) [1] Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. [2] Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden. [3] § 653 Abs. 1 bleibt unberührt. [1] Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. [2] Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden. [3] § 643 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Während der Dauer der Rechtshängigkeit einer der in § 640 bezeichneten Klagen kann eine entsprechende Klage nicht anderweitig anhängig gemacht werden.
[1. Juli 1970–1. Juli 1998]
1§ 640c. [1] Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. [2] Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden. [3] § 643 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 7, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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