§ 641 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 1962–1. Juli 1970]
    1§ 641. 
        
(1) Wird die Ehelichkeit eines Kindes durch Klage angefochten, so sind die Vorschriften der §§ 613, 617, 618, 619, 622, 625, 626, 628 und 635 entsprechend anzuwenden.
        
            (2) [1] Der Mann und das volljährige Kind sind prozeßfähig, auch wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. [2] Sind sie geschäftsunfähig oder ist das Kind noch nicht volljährig, so wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt; dieser kann die Klage nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erheben.
        
        
            (3) [1] Mit der Anfechtungsklage kann eine andere Klage nicht verbunden werden. [2] Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1962: Artt. 3 Nr. 2, 9 Nr. IV Halbs. 1 des Gesetzes vom 11. August 1961.