§ 641 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1962–1. Juli 1970]
1§ 641.
(1) Wird die Ehelichkeit eines Kindes durch Klage angefochten, so sind die Vorschriften der §§ 613, 617, 618, 619, 622, 625, 626, 628 und 635 entsprechend anzuwenden.
(2) [1] Der Mann und das volljährige Kind sind prozeßfähig, auch wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. [2] Sind sie geschäftsunfähig oder ist das Kind noch nicht volljährig, so wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt; dieser kann die Klage nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erheben.
(3) [1] Mit der Anfechtungsklage kann eine andere Klage nicht verbunden werden. [2] Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: Artt. 3 Nr. 2, 9 Nr. IV Halbs. 1 des Gesetzes vom 11. August 1961.

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