§ 641 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. August 1938][1. Januar 1900]
§ 641 § 641
[1] Für die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes ist der Ehemann der Mutter (1) Wird die Ehelichkeit eines Kindes oder die Anerkennung der Ehelichkeit von dem Ehemanne der Mutter durch Erhebung der Anfechtungsklage angefochten, so finden die Vorschriften der §§ [607], [613], des § [617] Abs. 1, 2, der §§ [618], [619], des § [622] Abs. 1 und der §§ [625], [626], [628] entsprechende Anwendung.
prozeßfähig, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. [2] Für einen geschäftsunfähigen Ehemann wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt; der gesetzliche Vertreter kann die Anfechtungsklage nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erheben. (2) [1] Der Ehemann ist prozeßfähig, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. [2] Für einen geschäftsunfähigen Ehemann wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt; der gesetzliche Vertreter kann die Anfechtungsklage nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erheben.
(3) [1] Mit der einen Anfechtungsklage kann nur die andere Anfechtungsklage verbunden werden. [2] Eine Widerklage kann nicht erhoben werden.
[1. Januar 1900–1. August 1938]
1§ 641.
2(1) Wird die Ehelichkeit eines Kindes oder die Anerkennung der Ehelichkeit von dem Ehemanne der Mutter durch Erhebung der Anfechtungsklage angefochten, so finden die Vorschriften der §§ [607], [613], des § [617] Abs. 1, 2, der §§ [618], [619], des § [622] Abs. 1 und der §§ [625], [626], [628] entsprechende Anwendung.
(2) [1] Der Ehemann ist prozeßfähig, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. [2] Für einen geschäftsunfähigen Ehemann wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt; der gesetzliche Vertreter kann die Anfechtungsklage nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erheben.
(3) [1] Mit der einen Anfechtungsklage kann nur die andere Anfechtungsklage verbunden werden. [2] Eine Widerklage kann nicht erhoben werden.

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