§ 642a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991][1. Januar 1977]
§ 642a § 642a
(1) Auf Grund eines rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils, das einen Ausspruch nach § 642 enthält, wird der Betrag des Regelunterhalts auf Antrag durch Beschluß gesondert festgesetzt. (1) Auf Grund eines rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils, das einen Ausspruch nach § 642 enthält, wird der Betrag des Regelunterhalts auf Antrag durch Beschluß gesondert festgesetzt.
(2) [1] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. [2] Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so gilt § 175 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Zustellungsbevollmächtigte innerhalb der Frist für die Stellungnahme zu dem Antrag zu benennen ist. (2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) [1] Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. [2] (weggefallen) (3) [1] Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. [2] Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
(4) [1] Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. [2] Hat der Unterhaltsberechtigte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig. (4) [1] Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. [2] Hat der Unterhaltsberechtigte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.
(5) [1] Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. [2] § 641l Abs. 5, §§ 641r, 641s, 641t, 690 Abs. 3 gelten entsprechend. (5) [1] Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. [2] § 641l Abs. 5, §§ 641r, 641s, 641t gelten entsprechend.
[1. Januar 1977–1. April 1991]
1§ 642a.
2(1) Auf Grund eines rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils, das einen Ausspruch nach § 642 enthält, wird der Betrag des Regelunterhalts auf Antrag durch Beschluß gesondert festgesetzt.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) [1] Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. [2] Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
3(4) [1] Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. [2] Hat der Unterhaltsberechtigte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.
4(5) [1] Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. [2] § 641l Abs. 5, §§ 641r, 641s, 641t gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 7, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
2. 1. Januar 1977: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a, 5 § 3 S. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.
3. 1. Januar 1977: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b, 5 § 3 S. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.
4. 1. Januar 1977: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b, 5 § 3 S. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.

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