§ 642a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1977][1. Juli 1970]
§ 642a § 642a
(1) Auf Grund eines rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils, das einen Ausspruch nach § 642 enthält, wird der Betrag des Regelunterhalts auf Antrag durch Beschluß gesondert festgesetzt. (1) Auf Grund eines rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils, das einen Ausspruch nach § 642 enthält, wird der Betrag des Regelunterhalts vom Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag durch Beschluß gesondert festgesetzt.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) [1] Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. [2] Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. (3) [1] Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. [2] Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
(4) [1] Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. [2] Hat der Unterhaltsberechtigte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.
(5) [1] Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. [2] § 641l Abs. 5, §§ 641r, 641s, 641t gelten entsprechend.
[1. Juli 1970–1. Januar 1977]
1§ 642a.
(1) Auf Grund eines rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils, das einen Ausspruch nach § 642 enthält, wird der Betrag des Regelunterhalts vom Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag durch Beschluß gesondert festgesetzt.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) [1] Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. [2] Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 7, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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