§ 651 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002–1. September 2009]
1§ 651. 2Streitiges Verfahren.
(1) 3[1] Im Falle des § 650 wird auf Antrag einer Partei das streitige Verfahren durchgeführt. [2] Darauf ist in der Mitteilung nach § 650 hinzuweisen.
(2) [1] Beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. [2] Einwendungen nach § 648 gelten als Klageerwiderung.
4(3) Der Rechtsstreit gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags (§ 647 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden.
(4) Ist ein Festsetzungsbeschluß nach § 650 Satz 2 vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Festsetzungsbeschluß insoweit aufgehoben werden.
(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.
5(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 650 Satz 1 gestellt, gilt der über den Festsetzungsbeschluss gemäß § 650 Satz 2 oder die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners gemäß § 648 Abs. 2 Satz 1 und 2 hinausgehende Festsetzungsantrag als zurückgenommen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 9, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 2002: Artt. 30 Nr. 5 Buchst. a, 36 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
4. 1. Januar 2002: Artt. 30 Nr. 5 Buchst. b, 36 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
5. 1. Januar 2002: Artt. 30 Nr. 5 Buchst. c, 36 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 13. Dezember 2001.

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