§ 651 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 651 § 651
(1) Wenn nach der Übernahme des Verfahrens durch das Gericht, an [das] die Überweisung erfolgt ist, ein Wechsel im Aufenthaltsorte des zu Entmündigenden eintritt, so ist dieses Gericht zu einer weiteren Überweisung befugt. (1) Wenn nach der Übernahme des Verfahrens durch das Gericht, an welches die Überweisung erfolgt ist, ein Wechsel im Aufenthaltsorte des zu Entmündigenden eintritt, so ist dieses Gericht zu einer weiteren Überweisung befugt.
(2) Die Vorschriften des § [650] [gelten] entsprechend[…]. (2) Die Vorschriften des § [650] finden entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 651.
(1) Wenn nach der Übernahme des Verfahrens durch das Gericht, an welches die Überweisung erfolgt ist, ein Wechsel im Aufenthaltsorte des zu Entmündigenden eintritt, so ist dieses Gericht zu einer weiteren Überweisung befugt.
2(2) Die Vorschriften des § [650] finden entsprechende Anwendung.

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