§ 661 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1980–1. Januar 1992]
1§ 661.
2(1) Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit tritt, wenn der Entmündigte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, mit der Zustellung des Beschlusses an denjenigen gesetzlichen Vertreter, [dem] die Sorge für die Person zusteht, anderenfalls mit der Bestellung des Vormundes in Wirksamkeit.
(2) Die Entmündigung wegen Geistesschwäche tritt mit der Zustellung des Beschlusses an den Entmündigten in Wirksamkeit.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 162 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1980: Art. 9 §§ 2 Nr. 3, 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.