§ 680 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[8. Juli 1976][1. Oktober 1950]
§ 680 § 680
(1) Die Entmündigung wegen Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht erfolgt durch Beschluß des Amtsgerichts. (1) Die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht erfolgt durch Beschluß des Amtsgerichts.
(2) Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen. (2) Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen.
(3) Auf das Verfahren [sind] die Vorschriften des § [646] Abs. 1 und der §§ [647], [648], [653], [657], [663] entsprechend[… anzuwenden]. (3) Auf das Verfahren [sind] die Vorschriften des § [646] Abs. 1 und der §§ [647], [648], [653], [657], [663] entsprechend[… anzuwenden].
(4) Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet nicht statt. (4) Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet nicht statt.
(5) Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach [denen] eine Gemeinde oder ein der Gemeinde gleichstehender Verband oder ein Armenverband berechtigt ist, die Entmündigung wegen Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht zu beantragen, bleiben unberührt. (5) Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach [denen] eine Gemeinde oder ein der Gemeinde gleichstehender Verband oder ein Armenverband berechtigt ist, die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht zu beantragen, bleiben unberührt.
[1. Oktober 1950–8. Juli 1976]
1§ 680.
2(1) Die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht erfolgt durch Beschluß des Amtsgerichts.
(2) Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen.
3(3) Auf das Verfahren [sind] die Vorschriften des § [646] Abs. 1 und der §§ [647], [648], [653], [657], [663] entsprechend[… anzuwenden].
(4) Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet nicht statt.
4(5) Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach [denen] eine Gemeinde oder ein der Gemeinde gleichstehender Verband oder ein Armenverband berechtigt ist, die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht zu beantragen, bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: Nr. 172 Buchst. a des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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