§ 687 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[9. März 1988][1. Januar 1900]
§ 687 § 687
Die Entmündigung einer Person wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht, sowie die Wiederaufhebung einer solchen Entmündigung ist von dem Amtsgericht öffentlich bekannt zu machen. [§ 687 der Zivilprozeßordnung ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Das gilt nicht für die Wiederaufhebung einer bereits bekanntgemachten Entmündigung, wenn der Betroffene in die Bekanntmachung einwilligt.] Die Entmündigung einer Person wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht, sowie die Wiederaufhebung einer solchen Entmündigung ist von dem Amtsgericht öffentlich bekannt zu machen.
[1. Januar 1900–9. März 1988]
1§ 687. Die Entmündigung einer Person wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht, sowie die Wiederaufhebung einer solchen Entmündigung ist von dem Amtsgericht öffentlich bekannt zu machen.

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§ 688 ZPO. Zulässigkeit