§ 696 ZPO. Verfahren nach Widerspruch

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1992][1. Juli 1977]
§ 696 § 696
(1) [1] Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. [2] Der Antrag kann in den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids aufgenommen werden. [3] Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. [4] Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. [5] § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. (1) [1] Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist. [2] Der Antrag kann in den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids aufgenommen werden. [3] Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. [4] Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. [5] § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) [1] Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. [2] Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. (2) [1] Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. [2] Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. (3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
(4) [1] Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. [2] Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. [3] Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen. (4) [1] Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. [2] Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. [3] Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
(5) [1] Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden. [2] (weggefallen) [3] (weggefallen) (5) [1] Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden. [2] Verweist es den Rechtsstreit an ein anderes Gericht, so werden auch die Kosten des Mahnverfahrens als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Verweisungsbeschluß bezeichneten Gericht erwachsen. [3] Erfolgt die Verweisung, weil das Gericht, an das verwiesen wird, ausschließlich zuständig ist, so findet § 281 Abs. 3 Satz 2 auf die im Verfahren vor dem verweisenden Gericht entstandenen Mehrkosten keine Anwendung.
[1. Juli 1977–1. Januar 1992]
1§ 696.
(1) [1] Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist. [2] Der Antrag kann in den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids aufgenommen werden. [3] Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. [4] Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. [5] § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) [1] Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. [2] Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
(4) [1] Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. [2] Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. [3] Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
(5) [1] Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden. [2] Verweist es den Rechtsstreit an ein anderes Gericht, so werden auch die Kosten des Mahnverfahrens als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Verweisungsbeschluß bezeichneten Gericht erwachsen. [3] Erfolgt die Verweisung, weil das Gericht, an das verwiesen wird, ausschließlich zuständig ist, so findet § 281 Abs. 3 Satz 2 auf die im Verfahren vor dem verweisenden Gericht entstandenen Mehrkosten keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

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