§ 696 ZPO. Verfahren nach Widerspruch

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1910–1. Juni 1924]
1§ 696.
(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist die Klage als mit der Zustellung des Zahlungsbefehls bei dem Amtsgericht erhoben anzusehen, welches den Befehl erlassen hat.
(2) Termin zur mündlichen Verhandlung ist nur auf Antrag einer Partei zu bestimmen; der Antrag kann schon in dem Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls gestellt werden; die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage.
(3) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form (§ 313 Abs. 3, § 317 Abs. 3) kann der Zahlungsbefehl an Stelle der Klageschrift benutzt werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 40, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.

Umfeld von § 696 ZPO

§ 695 ZPO. Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften

§ 696 ZPO. Verfahren nach Widerspruch

§ 696a ZPO