§ 703 ZPO. Kein Nachweis der Vollmacht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 703. Kein Nachweis der Vollmacht § 703
[1] Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. [2] Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern. [1] Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. [2] Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 703. [1] Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. [2] Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.