§ 708 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934][1. Juni 1924]
§ 708 § 708
Auch ohne Antrag sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären: Auch ohne Antrag sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären:
1. Urtheile, welche auf Grund eines Anerkenntnisses eine Verurtheilung aussprechen (§ [307]); 1. Urtheile, welche auf Grund eines Anerkenntnisses eine Verurtheilung aussprechen (§ [307]);
2. (weggefallen) 2. Urtheile, welche den Eintritt der in einem bedingten Endurtheile ausgedrückten Folgen aussprechen;
3. Versäumnisurteile; 3. Versäumnisurteile;
4. Urtheile, welche im Urkunden- oder Wechselprozesse erlassen werden; 4. Urtheile, welche im Urkunden- oder Wechselprozesse erlassen werden;
5. Urtheile, durch welche Arreste oder einstweilige Verfügungen aufgehoben werden; 5. Urtheile, durch welche Arreste oder einstweilige Verfügungen aufgehoben werden;
6. Urtheile, welche die Verpflichtung zur Entrichtung von Alimenten oder zur Entrichtung einer nach den §§ 843, 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschuldeten Geldrente aussprechen, soweit die Entrichtung für die Zeit nach der Erhebung der Klage und für das der Erhebung der Klage vorausgehende letzte Vierteljahr zu erfolgen hat[;] 6. Urtheile, welche die Verpflichtung zur Entrichtung von Alimenten oder zur Entrichtung einer nach den §§ 843, 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschuldeten Geldrente aussprechen, soweit die Entrichtung für die Zeit nach der Erhebung der Klage und für das der Erhebung der Klage vorausgehende letzte Vierteljahr zu erfolgen hat[;]
7. Urteile der Oberlandesgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. 7. Urteile der Oberlandesgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten.
[1. Juni 1924–1. Januar 1934]
1§ 708. Auch ohne Antrag sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären:
  • 21. Urtheile, welche auf Grund eines Anerkenntnisses eine Verurtheilung aussprechen (§ [307]);
  • 2. Urtheile, welche den Eintritt der in einem bedingten Endurtheile ausgedrückten Folgen aussprechen;
  • 33. Versäumnisurteile;
  • 4. Urtheile, welche im Urkunden- oder Wechselprozesse erlassen werden;
  • 5. Urtheile, durch welche Arreste oder einstweilige Verfügungen aufgehoben werden;
  • 46. Urtheile, welche die Verpflichtung zur Entrichtung von Alimenten oder zur Entrichtung einer nach den §§ 843, 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschuldeten Geldrente aussprechen, soweit die Entrichtung für die Zeit nach der Erhebung der Klage und für das der Erhebung der Klage vorausgehende letzte Vierteljahr zu erfolgen hat[;]
  • 57. Urteile der Oberlandesgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
3. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 97, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
4. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 15, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.
5. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 97, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

Umfeld von § 708 ZPO

§ 707 ZPO. Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

§ 708 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung

§ 709 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung