§ 71 ZPO. Zwischenstreit über Nebenintervention

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 71. 2Zwischenstreit über Nebenintervention.
(1) 3[1] Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach […] mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. [2] Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.
(2) Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde statt.
(3) So lange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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