§ 712 ZPO. Schutzantrag des Schuldners
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Juni 1924] |
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§ 712 | § 712 |
(1) Wird glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung des Urtheils dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde, so ist in den Fällen der §§ 708, 709[, 710 Satz 1] auf Antrag des Schuldners auszusprechen, daß das[… Urteil] nicht vorläufig vollstreckbar sei; in den Fällen des § 710 [Satz 2] ist der Antrag des Gläubigers zurückzuweisen. | (1) Wird glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung des Urtheils dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde, so ist in den Fällen der §§ 708, 709[, 710 Satz 1] auf Antrag des Schuldners auszusprechen, daß dasselbe nicht vorläufig vollstreckbar sei; in den Fällen des § 710 [Satz 2] ist der Antrag des Gläubigers zurückzuweisen. |
(2) (weggefallen) | (2) (weggefallen) |
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 712.
2(1) Wird glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung des Urtheils dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde, so ist in den Fällen der §§ 708, 709[, 710 Satz 1] auf Antrag des Schuldners auszusprechen, daß dasselbe nicht vorläufig vollstreckbar sei; in den Fällen des § 710 [Satz 2] ist der Antrag des Gläubigers zurückzuweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 17, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.
- 2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
- 3. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 100 Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.