§ 712 ZPO. Schutzantrag des Schuldners

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juni 1924]
§ 712 § 712
(1) Wird glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung des Urtheils dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde, so ist in den Fällen der §§ 708, 709[, 710 Satz 1] auf Antrag des Schuldners auszusprechen, daß das[… Urteil] nicht vorläufig vollstreckbar sei; in den Fällen des § 710 [Satz 2] ist der Antrag des Gläubigers zurückzuweisen. (1) Wird glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung des Urtheils dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde, so ist in den Fällen der §§ 708, 709[, 710 Satz 1] auf Antrag des Schuldners auszusprechen, daß dasselbe nicht vorläufig vollstreckbar sei; in den Fällen des § 710 [Satz 2] ist der Antrag des Gläubigers zurückzuweisen.
(2) (weggefallen) (2) (weggefallen)
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 712.
2(1) Wird glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung des Urtheils dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde, so ist in den Fällen der §§ 708, 709[, 710 Satz 1] auf Antrag des Schuldners auszusprechen, daß dasselbe nicht vorläufig vollstreckbar sei; in den Fällen des § 710 [Satz 2] ist der Antrag des Gläubigers zurückzuweisen.
3(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 17, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.
2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
3. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 100 Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

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