§ 712 ZPO. Schutzantrag des Schuldners

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1910][1. Januar 1900]
§ 712 § 712
(1) Wird glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung des Urtheils dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde, so ist in den Fällen des § [708] auf Antrag des Schuldners auszusprechen, daß dasselbe nicht vorläufig vollstreckbar sei; in den Fällen der §§ [709], [710] ist der Antrag des Gläubigers zurückzuweisen. Wird glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung des Urtheils dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde, so ist in den Fällen des § [708] auf Antrag des Schuldners auszusprechen, daß dasselbe nicht vorläufig vollstreckbar sei; in den Fällen der §§ [709], [710] ist der Antrag des Gläubigers zurückzuweisen.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 Halbsatz 1 findet auf die im § 708 Nr. 7 bezeichneten Urteile keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen der §§ 546, 547 für die Zulässigkeit der Revision nach dem Ermessen des Gerichts unzweifelhaft nicht vorliegen.
[1. Januar 1900–1. Juni 1910]
1§ 712. Wird glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung des Urtheils dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde, so ist in den Fällen des § [708] auf Antrag des Schuldners auszusprechen, daß dasselbe nicht vorläufig vollstreckbar sei; in den Fällen der §§ [709], [710] ist der Antrag des Gläubigers zurückzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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