§ 721 ZPO. Räumungsfrist

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1983][1. Juli 1977]
§ 721 § 721
(1) [1] Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. [2] Der Antrag ist vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. [3] Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen. (1) [1] Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. [2] Der Antrag ist vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. [3] Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.
(2) [1] Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. [2] §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß. (2) [1] Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. [2] §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.
(3) [1] Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. [2] Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. [3] §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß. (3) [1] Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. [2] Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. [3] §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.
(4) [1] Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. [2] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. [3] Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. [4] Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. (4) [1] Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. [2] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. [3] Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. [4] Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(5) [1] Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. [2] Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an. (5) [1] Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. [2] Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.
(6) [1] Die sofortige Beschwerde findet statt (6) [1] Die sofortige Beschwerde findet statt
1. gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet; 1. gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet;
2. gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3. [2] Hat das Berufungsgericht entschieden, so ist die Beschwerde unzulässig. [3] Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. 2. gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3. [2] Hat das Berufungsgericht entschieden, so ist die Beschwerde unzulässig. [3] Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht in den Fällen des § 564c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
[1. Juli 1977–1. Januar 1983]
1§ 721.
(1) [1] Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. [2] Der Antrag ist vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. [3] Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.
2(2) [1] Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. [2] §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.
(3) [1] Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. [2] Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. 3[3] §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.
(4) [1] Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. [2] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. [3] Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. [4] Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(5) [1] Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. [2] Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.
(6) [1] Die sofortige Beschwerde findet statt
  • 1. gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet;
  • 2. gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.
[2] Hat das Berufungsgericht entschieden, so ist die Beschwerde unzulässig. [3] Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. August 1964: Artt. II Nr. 5, IV § 7 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juli 1964.
2. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 102 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
3. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 102 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.