§ 721 ZPO. Räumungsfrist

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 721 § 721
(1) Wird auf Räumung einer Wohnung erkannt, so kann das Gericht auf Antrag dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Frist zur Räumung gewähren. (1) Wird auf Räumung einer Wohnung erkannt, so kann das Gericht auf Antrag dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Frist zur Räumung gewähren.
(2) Auf den Antrag [sind] die Vorschriften der §§ [714], [716] entsprechend[… anzuwenden]. (2) Auf den Antrag finden die Vorschriften der §§ [714], [716] entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 721.
(1) Wird auf Räumung einer Wohnung erkannt, so kann das Gericht auf Antrag dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Frist zur Räumung gewähren.
2(2) Auf den Antrag finden die Vorschriften der §§ [714], [716] entsprechende Anwendung.