§ 723 ZPO. Vollstreckungsurteil
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 723. Vollstreckungsurteil | § 723 |
(1) Das Vollstreckungsurtheil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen. | (1) Das Vollstreckungsurtheil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen. |
(2) [1] Das Vollstreckungsurtheil ist erst zu erlassen, wenn das Urtheil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Rechte die Rechtskraft erlangt hat. [2] Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urtheils nach § [328] ausgeschlossen ist. | (2) [1] Das Vollstreckungsurtheil ist erst zu erlassen, wenn das Urtheil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Rechte die Rechtskraft erlangt hat. [2] Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urtheils nach § [328] ausgeschlossen ist. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 723.
(1) Das Vollstreckungsurtheil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: Nr. 189 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
- 3. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.