§ 724 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2022][1. Januar 2002]
§ 724. Vollstreckbare Ausfertigung § 724. Vollstreckbare Ausfertigung
(1) Die Zwangsvollstreckung [wird] auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urtheils (vollstreckbare Ausfertigung) [durchgeführt]. (1) Die Zwangsvollstreckung [wird] auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urtheils (vollstreckbare Ausfertigung) [durchgeführt].
(2) [1] Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. [2] Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden. (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle des Gerichts [des] erste[n Rechtszuges] und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle dieses Gerichts ertheilt.
[1. Januar 2002–1. Januar 2022]
1§ 724. 2Vollstreckbare Ausfertigung.
(1) Die Zwangsvollstreckung [wird] auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urtheils (vollstreckbare Ausfertigung) [durchgeführt].
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle des Gerichts [des] erste[n Rechtszuges] und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle dieses Gerichts ertheilt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 724 ZPO

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