§ 724 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1928]
§ 724 § 724
(1) Die Zwangsvollstreckung [wird] auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urtheils (vollstreckbare Ausfertigung) [durchgeführt]. (1) Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urtheils (vollstreckbare Ausfertigung).
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle des Gerichts [des] erste[n Rechtszuges] und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle dieses Gerichts ertheilt. (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle dieses Gerichts ertheilt.
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 724.
(1) Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urtheils (vollstreckbare Ausfertigung).
2(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle dieses Gerichts ertheilt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.

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§ 724 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung

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